Klimafreundliche Wärmebereitstellung

Was geht mich bzw. uns das an?

Wenn es um das Thema „Wärmebereitstellung und Heizung“ geht, müssen viele umdenken – und zwar erheblich. Betroffen sind jetzige und künftige Immobilieneigentümer, aber auch die Kommunen sowie zahlreiche weitere Akteure in Baugewerbe und Gebäudewirtschaft. Denn seit der Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (kurz „GEG“) am 8. 9. 2023 dürfte jedem klar geworden sein: Die politisch Verantwortlichen meinen es ernst mit dem im Klimaschutzgesetz verankerten Ziel der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045

Entsprechend drückt der Gesetzgeber mit der Novelle des GEG nun deutlich aufs Tempo: Bis spätestens Mitte 2028 soll jede neue Heizung mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen. Dies setzt vor allem die Besitzer der bestehenden 16 Millionen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie der 3 Millionen Mehrfamilienhäuser unter einen erheblichen Handlungsdruck. Denn Stand heute werden in Deutschland immer noch rund drei Viertel der Heizungen mit fossilem Gas oder Öl betrieben. Welchen weiteren Hebel neben dem GEG zum Einsatz kommen, um die Wärmewende zu beschleunigen, erfahren Sie hier .

Mit anderen Worten: Alle Betreiber von solchen Heizungen müssen sich mit dem Umstieg auf eine klimafreundlichere Wärmebereitstellung beschäftigen und in absehbarer Zeit entsprechend tätig werden. Da der Gesetzgeber aber auch den Kommunen beim Vollzug der Wärmewende eine tragende Rolle zuweist, unterliegen diese ebenso der Notwendigkeit, nun aktiv zu werden

Wie soll die „Wärmewende“ angekurbelt werden?


Um die „Wärmewende“ zu beschleunigen, werden insgesamt vier Hebel angesetzt:

  • die im GEG verankerten Umrüstpflichten und Erfüll-Optionen (Stichwort „Technologieoffenheit“);

  • die im Brennstoffemissionshandelsgesetz (kurz „BEHG“) festgeschriebenen Steigerungen pro Jahr in der CO2-Bepreisung zunächst bis zum Ende 2026;

  • die kommunale Wärmeplanung nach dem (noch im Entwurfsstadium befindlichen) Wärmeplanungsgesetz (kurz „WPG“ – Stichwörter hier: „klimafreundliche Fernwärme und Dekarbonisierung der Wärmenetze“).

  • die im Brennstoffemissionshandelsgesetz (kurz „BEHG“) festgeschriebenen Steigerungen pro Jahr in der CO2-Bepreisung zunächst bis zum Ende 2026;

Oliver & Max Dinslaken – Die Energieberater.

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